IV-Rente
Erwägungen (8 Absätze)
E. 2 Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer 100%-igen Invalidität Anspruch auf eine ganze Rente hat. Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss dem IVG, so wird nur die höhere Rente ausbezahlt (vgl. Art. 24b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] vom 20. Dezember 1946). Die IV-Stelle stellte nach erfolgter Berechnung der IV-Rente mit Verfügung vom 3. September 2010 fest, dass die der Beschwerdeführerin zugesprochene Witwenrente höher sei, als ihre IV-Rente, weshalb ihr weiterhin die Witwenrente ausbezahlt werde. Diese Feststellung ist in der Folge zu überprüfen.
E. 3 Hinsichtlich der Berechnung der Witwenrente stellte die SVA ZH im Schreiben vom 22. August 2012 fest, dass entgegen früheren Aussagen keine Neuberechnung der Witwenrente erfolgen werde und diese derzeit monatlich Fr. 675.-- betrage. Des Weiteren bestätigte die SVA ZH die Richtigkeit der Berechnung der Witwenrente, was aufgrund der Akten nicht in Zweifel zu ziehen ist.
E. 4 Im Zusammenhang mit der Berechnung der IV-Rente rügte die Beschwerdeführerin insbesondere, dass ihr keine Erziehungsgutschriften angerechnet worden seien und, dass ausländische Beitragszeiten nicht berücksichtigt worden seien. Zudem seien ihre Beiträge im Monat April 2003 unrichtigerweise nicht berücksichtigt worden. Weitere Unklarheiten konnten um Verlauf des vorliegenden Verfahrens aufgeklärt werden und sind mittlerweile nicht mehr bestritten.
E. 4.1 Zunächst kann festgehalten werden, dass ausländische Personen mit Wohnsitz im Ausland gemäss Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a AHVG nicht in den Kreis der versicherten Personen der IV fallen, weshalb die Beschwerdeführerin in der Zeit, als sie in Deutschland lebte, nicht bei der Schweizerischen Invalidenversicherung versichert war. Vielmehr zahlte sie respektive ihr damaliger Ehemann Beiträge entsprechend dem deutschen Sozialversicherungssystem. Diese in Deutschland bezahlten Beiträge könnten einen Rentenanspruch in Deutschland begründen, für die Berechnung der IV-Rente in der Schweiz sind die von Ausländern im Ausland bezahlten Beiträge jedoch ohne Bedeutung (vgl. dazu auch: Bilaterale Abkommen CH-EU Abkommen mit der EFTA, Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV [KSBIL], gültig ab 1. Juni 2002 [Stand 1. Januar 2013], Rz. 3001.4; bereits in der 1. Version des KSBIL, Stand 1. Januar 2006, Rz. 3003, war eine Totalisierung mit ausländischen Versicherungszeiten in der Hauptrente ausgeschlossen). Die Beschwerdeführerin verlangt damit zu Unrecht eine Totalisierung der ausländischen Beitragszeiten.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 lit. b AHVG haben Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer Anspruch auf eine Teilrente. Diese wird anhand der Rentenskala 1-44 berechnet. Die Beschwerdeführerin kommt – nach Ergänzung ihres Beitrags für den Monat April 2003 – auf eine Beitragszeit von 5 Jahren und 2 Monaten, weshalb sie in die Skala 9 fällt (vgl. Art. 37 IVG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). In den Akten finden sich sodann keine Hinweise auf weitere Beitragszeiten der Beschwerdeführerin. Die Maximalrente der Rentenskala 9 beträgt Fr. 474.--.
E. 4.3 Betreffend die Anrechnung von Erziehungsgutschriften gemäss Art. 52f AHVG holte das Kantonsgericht eine erneute Stellungnahme bei der IV-Stelle ein, da nicht ersichtlich war, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften an das massgebliche Erwebseinkommen haben sollte. Aus dem darauf durch die SVA ZH eingereichten Schreiben vom 22. August 2012 geht hervor, dass die SVA ZH aufgrund eines E-Mails einer Angestellten des Gymnasiums am letzten deutschen Wohnsitz der Beschwerdeführerin angenommen habe, die Versicherte sei nicht Inhaberin des Sorgerechts für die Kinder aus erster Ehe. Da die Maximalrente bei der Rentenskala 9 Fr. 474.-- betrage, hätte jedoch auch eine Anrechnung der Erziehungsgutschriften keinen Einfluss darauf, dass die ausbezahlte Witwenrente von Fr. 675.-- höher ausfalle. Man habe deshalb auf genauere Abklärungen betreffend Sorgerecht verzichtet. Da die Witwenrente erwiesenermassen selbst bei einer Anrechnung von Erziehungsgutschriften immer noch höher ausfallen würde, als die IV-Rente, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen bezüglich Erziehungsgutschriften traf.
E. 4.4 Zusammenfassend steht fest, dass die Berechnung der IV-Rente auch unter Berücksichtigung von Erziehungsgutschriften maximal zur einer IV-Rente von monatlich Fr. 474.-- führen würde. Damit wäre sie auch diesfalls tiefer als die Witwenrente der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 675.--, weshalb trotz des Anspruchs auf eine IV-Rente weiterhin die Witwenrente ausbezahlt würde (vgl. Art. 24b AHVG). Die Beschwerde gegen die Feststellungsverfügung vom 3. September 2010 ist dementsprechend abzuweisen.
E. 5 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Keine Verfahrenskosten werden der Vorinstanz beziehungsweise den kantonalen Behörden und den Gemeinden auferlegt. Nach den vorstehenden Ausführungen kann die Verlegung der Verfahrenskosten nicht ohne Weiteres nach dem Unterliegerprinzip vorgenommen werden. Einem allgemeinen Grundsatz folgend können die Parteikosten nach dem Verursacherprinzip verlegt werden. Demgemäss sind unnötige Parteikosten unabhängig vom Verfahrensausgang von demjenigen zu tragen, der sie verursacht hat (vgl. Martin Bernet , Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 137). Nichts anderes kann für die Verlegung der ordentlichen Kosten gelten. Vorliegend hat die IV-Stelle, respektive die SVA ZH es bis zur Vernehmlassung vom 22. August 2012 unterlassen, auf die betreffend Erziehungsgutschriften geltend gemachten Einwände der Versicherten einzugehen. Sodann wurde im vorliegenden Verfahren erst auf ausdrückliche Anweisung des Kantonsgerichts im Detail zur Berechnung der IV-Rente Stellung genommen. Auch wenn die Feststellungsverfügung vom 3. September 2010 im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, erhellt aus den Akten, dass bei der Berechnung der IV-, Kinder- und Witwenrente etliche Unklarheiten bestanden, die erst durch das gerichtliche Verfahren geklärt werden konnten. Unter den gegebenen Umständen sind der Beschwerdeführerin deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist, sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Gegen diesen Entscheid wurde am 5. Februar 2013 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (siehe nach Vorliegen des Urteils: V. erfahren-Nr. 9C_117/2013 ).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 18. Oktober 2012 (720 11 180 / 273) Invalidenversicherung Berechnung der Invalidenrente Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Michael Guex, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiberin Laura Manz Parteien A. , Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff IV-Rente A. Die 1962 geborene deutsche Staatsangehörige A. lebte seit 2006 in der Schweiz, wo sie bereits seit 2002 erwerbstätig war. Nach dem Tod ihres Ehemanns wurde A. mit Verfügung vom 27. September 2004 eine Witwenrente zugesprochen. Am 18. Mai 2009 meldete sich A. unter Hinweis auf eine paranoidhalluzinatorische Schizophrenie und einer schizoaffektiven Psychose bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Zur Zeit der Anmeldung war A. im Kanton Basel-Landschaft wohnhaft, zügelte danach jedoch in den Kanton Zürich. Nach erfolgten medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV- Stelle) am 4. Juni 2010, dass die Versicherte Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe und überwies die Angelegenheit zur konkreten Berechnung an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA ZH). Diese berechnete in der Folge sowohl die Witwen- als auch die IV-Rente und kam zum Schluss, dass die Witwenrente höher ausfalle, als die IV-Rente, weshalb weiterhin die Witwenrente ausbezahlt würde. Dies wurde A. mit Feststellungsverfügung vom 3. September 2010 durch die IV-Stelle Basel-Landschaft mitgeteilt. Die Verfügung enthielt die Berechnung der IV-Rente sowie eine Verfügung der SVA ZH betreffend eine Kinderrente für den Sohn von A. . Gegen die Feststellungsverfügung vom 3. September 2010 reichte A. Beschwerde am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein. Auf diese Beschwerde wurde mangels Zuständigkeit nicht eingetreten, worauf A. Beschwerde ans Bundesgericht erhob. Das Bundesgericht hob mit Urteil vom 21. April 2011 die Verfügung betreffend Kinderrente auf und bestätigte im Übrigen das Nichteintreten mangels örtlicher Zuständigkeit. Die Akten wurden in der Folge ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), überwiesen. B. Mit Eingaben vom 11. September 2011, vom 14. November 2011 sowie vom 14. Dezember 2011 begründete die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde und verlangte sinnesgemäss eine Neuberechnung der Kinder-, der Witwen- und der IV-Rente, da deren Berechnung falsch respektive nicht nachvollziehbar sei. Insbesondere wies sie auf fehlende Beitragsjahre, die Anrechnung von ausländischen Beitragszeiten sowie auf nicht angerechnete Kindererziehungsgutschriften hin. Auf die Einzelheiten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen einzugehen. C. Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 15. August 2011 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung verwies die IV-Stelle auf die Vernehmlassung der SVA ZH vom 11. August 2011. D. Mit Beschluss vom 14. Juni 2012 stellte das Kantonsgericht fest, dass bis anhin zu den einzelnen Rügen der Beschwerdeführerin zu wenig detailliert Stellung genommen worden sei, sodass weiterhin Unklarheiten betreffend die Berechnung der IV-Rente bestünden und verpflichtete die IV-Stelle dazu, ausführlich zur Rentenberechnung und den vorgebrachten Rügen Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 7. September 2012 reichte die IV-Stelle die Stellungnahme der für die Berechnung zuständigen SVA ZH ein und beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Die SVA ZH liess sich im Schreiben vom 22. August 2012 dahingehend vernehmen, dass die Witwenrente, selbst unter Berücksichtigung von Erziehungsgutschriften, höher ausfalle, als die IV-Rente. E. Mit Eingaben 8. und 9. Oktober 2012 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der SVA ZH Stellung. Auf die dabei vorgebrachten Argumente ist, soweit erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Fraglich ist zunächst, was Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet. Die Verfügung der IV-Stelle vom 3. September 2010 beinhaltete, dass die Witwenrente der Beschwerdeführerin höher ausfalle, als die Invalidenrente, weshalb weiterhin die Witwenrente ausbezahlt werde. Der Verfügung waren sodann die Berechnung der IV-Rente sowie eine Verfügung betreffend die Kinderrente für den Sohn der Beschwerdeführerin beigelegt. Die Beschwerdeführerin macht in vorliegender Beschwerde die falsche Berechnung der IV-Rente, der Witwenrente sowie der Kinderrente für ihren Sohn geltend. Das Bundesgericht hob mit Urteil vom 21. April 2011 die Verfügung betreffend Kinderrente für den Sohn auf. Diese kann somit nicht Gegenstand der vorliegenden Beurteilung sein. Anfechtungsobjekt bildet somit einzig die Feststellungsverfügung der IV-Stelle vom 3. September 2010 betreffend Auszahlung der Witwenrente sowie die Berechnung der IV-Rente der Beschwerdeführerin, weshalb auf die Rügen betreffend Kinderrente nicht eingetreten wird. Im Übrigen ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2. Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer 100%-igen Invalidität Anspruch auf eine ganze Rente hat. Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss dem IVG, so wird nur die höhere Rente ausbezahlt (vgl. Art. 24b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] vom 20. Dezember 1946). Die IV-Stelle stellte nach erfolgter Berechnung der IV-Rente mit Verfügung vom 3. September 2010 fest, dass die der Beschwerdeführerin zugesprochene Witwenrente höher sei, als ihre IV-Rente, weshalb ihr weiterhin die Witwenrente ausbezahlt werde. Diese Feststellung ist in der Folge zu überprüfen. 3. Hinsichtlich der Berechnung der Witwenrente stellte die SVA ZH im Schreiben vom 22. August 2012 fest, dass entgegen früheren Aussagen keine Neuberechnung der Witwenrente erfolgen werde und diese derzeit monatlich Fr. 675.-- betrage. Des Weiteren bestätigte die SVA ZH die Richtigkeit der Berechnung der Witwenrente, was aufgrund der Akten nicht in Zweifel zu ziehen ist. 4. Im Zusammenhang mit der Berechnung der IV-Rente rügte die Beschwerdeführerin insbesondere, dass ihr keine Erziehungsgutschriften angerechnet worden seien und, dass ausländische Beitragszeiten nicht berücksichtigt worden seien. Zudem seien ihre Beiträge im Monat April 2003 unrichtigerweise nicht berücksichtigt worden. Weitere Unklarheiten konnten um Verlauf des vorliegenden Verfahrens aufgeklärt werden und sind mittlerweile nicht mehr bestritten. 4.1 Zunächst kann festgehalten werden, dass ausländische Personen mit Wohnsitz im Ausland gemäss Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a AHVG nicht in den Kreis der versicherten Personen der IV fallen, weshalb die Beschwerdeführerin in der Zeit, als sie in Deutschland lebte, nicht bei der Schweizerischen Invalidenversicherung versichert war. Vielmehr zahlte sie respektive ihr damaliger Ehemann Beiträge entsprechend dem deutschen Sozialversicherungssystem. Diese in Deutschland bezahlten Beiträge könnten einen Rentenanspruch in Deutschland begründen, für die Berechnung der IV-Rente in der Schweiz sind die von Ausländern im Ausland bezahlten Beiträge jedoch ohne Bedeutung (vgl. dazu auch: Bilaterale Abkommen CH-EU Abkommen mit der EFTA, Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV [KSBIL], gültig ab 1. Juni 2002 [Stand 1. Januar 2013], Rz. 3001.4; bereits in der 1. Version des KSBIL, Stand 1. Januar 2006, Rz. 3003, war eine Totalisierung mit ausländischen Versicherungszeiten in der Hauptrente ausgeschlossen). Die Beschwerdeführerin verlangt damit zu Unrecht eine Totalisierung der ausländischen Beitragszeiten. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 lit. b AHVG haben Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer Anspruch auf eine Teilrente. Diese wird anhand der Rentenskala 1-44 berechnet. Die Beschwerdeführerin kommt – nach Ergänzung ihres Beitrags für den Monat April 2003 – auf eine Beitragszeit von 5 Jahren und 2 Monaten, weshalb sie in die Skala 9 fällt (vgl. Art. 37 IVG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). In den Akten finden sich sodann keine Hinweise auf weitere Beitragszeiten der Beschwerdeführerin. Die Maximalrente der Rentenskala 9 beträgt Fr. 474.--. 4.3 Betreffend die Anrechnung von Erziehungsgutschriften gemäss Art. 52f AHVG holte das Kantonsgericht eine erneute Stellungnahme bei der IV-Stelle ein, da nicht ersichtlich war, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften an das massgebliche Erwebseinkommen haben sollte. Aus dem darauf durch die SVA ZH eingereichten Schreiben vom 22. August 2012 geht hervor, dass die SVA ZH aufgrund eines E-Mails einer Angestellten des Gymnasiums am letzten deutschen Wohnsitz der Beschwerdeführerin angenommen habe, die Versicherte sei nicht Inhaberin des Sorgerechts für die Kinder aus erster Ehe. Da die Maximalrente bei der Rentenskala 9 Fr. 474.-- betrage, hätte jedoch auch eine Anrechnung der Erziehungsgutschriften keinen Einfluss darauf, dass die ausbezahlte Witwenrente von Fr. 675.-- höher ausfalle. Man habe deshalb auf genauere Abklärungen betreffend Sorgerecht verzichtet. Da die Witwenrente erwiesenermassen selbst bei einer Anrechnung von Erziehungsgutschriften immer noch höher ausfallen würde, als die IV-Rente, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen bezüglich Erziehungsgutschriften traf. 4.4 Zusammenfassend steht fest, dass die Berechnung der IV-Rente auch unter Berücksichtigung von Erziehungsgutschriften maximal zur einer IV-Rente von monatlich Fr. 474.-- führen würde. Damit wäre sie auch diesfalls tiefer als die Witwenrente der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 675.--, weshalb trotz des Anspruchs auf eine IV-Rente weiterhin die Witwenrente ausbezahlt würde (vgl. Art. 24b AHVG). Die Beschwerde gegen die Feststellungsverfügung vom 3. September 2010 ist dementsprechend abzuweisen. 5. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Keine Verfahrenskosten werden der Vorinstanz beziehungsweise den kantonalen Behörden und den Gemeinden auferlegt. Nach den vorstehenden Ausführungen kann die Verlegung der Verfahrenskosten nicht ohne Weiteres nach dem Unterliegerprinzip vorgenommen werden. Einem allgemeinen Grundsatz folgend können die Parteikosten nach dem Verursacherprinzip verlegt werden. Demgemäss sind unnötige Parteikosten unabhängig vom Verfahrensausgang von demjenigen zu tragen, der sie verursacht hat (vgl. Martin Bernet , Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 137). Nichts anderes kann für die Verlegung der ordentlichen Kosten gelten. Vorliegend hat die IV-Stelle, respektive die SVA ZH es bis zur Vernehmlassung vom 22. August 2012 unterlassen, auf die betreffend Erziehungsgutschriften geltend gemachten Einwände der Versicherten einzugehen. Sodann wurde im vorliegenden Verfahren erst auf ausdrückliche Anweisung des Kantonsgerichts im Detail zur Berechnung der IV-Rente Stellung genommen. Auch wenn die Feststellungsverfügung vom 3. September 2010 im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, erhellt aus den Akten, dass bei der Berechnung der IV-, Kinder- und Witwenrente etliche Unklarheiten bestanden, die erst durch das gerichtliche Verfahren geklärt werden konnten. Unter den gegebenen Umständen sind der Beschwerdeführerin deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist, sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Gegen diesen Entscheid wurde am 5. Februar 2013 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (siehe nach Vorliegen des Urteils: V. erfahren-Nr. 9C_117/2013 ).